Rechtsstand zum 30. September 2026. Bei Änderungen der Vorschriften aktualisieren wir den Artikel.
Fünf Pflichten des Betreibers und wer sie übernimmt
1Register der Ladestationen
Bereiten wir vor
Dokumentation mit den technischen Daten der Station
Übernehmen Sie
Eintragung beim MPO vor der Inbetriebnahme
2Zahlung ohne Registrierung
Bereiten wir vor
Station mit Display und QR-Code oder mit Zahlungsterminal
Übernehmen Sie
Vertrag mit einem Zahlungsdienst oder dem Betreiber eines Ladenetzes
3Veröffentlichter Preis
Bereiten wir vor
Vorführung des Portals bei der Übergabe
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Preisliste, sichtbar vor Beginn des Ladevorgangs
4Eichung des Zählers durch das ČMI
Bereiten wir vor
Revisionsbericht und Unterlagen für den Antrag
Übernehmen Sie
Antrag auf Eichung und Termin mit dem ČMI
5Kontakt und Meldungen
Bereiten wir vor
Technische Daten der Station aus der Dokumentation
Übernehmen Sie
Telefonnummer an der Station, Meldungen an das Verkehrsministerium und das MPO

Wer ist Betreiber einer öffentlichen Station

Das tschechische Kraftstoffgesetz (Nr. 311/2006 Slg.) betrachtet eine Ladestation als öffentlich zugänglich, wenn ihr Betreiber Fahrern aus der Europäischen Union diskriminierungsfreien Zugang gewährt. Die Bedingungen für Authentifizierung, Nutzung und Zahlung können sich unterscheiden, Zugang muss aber jeder haben. Dazu gehören Stationen auf dem Marktplatz, am Hotel, vor einem Geschäft oder auf einem öffentlich zugänglichen Firmenparkplatz. Eine Wallbox in der Garage eines Einfamilienhauses und eine Station auf dem Firmengelände, die nur für eigene Fahrzeuge bestimmt ist, zählen nicht dazu.

Eine Lizenz der Energieregulierungsbehörde (ERÚ) braucht der Betreiber einer Ladestation nicht. Das Energiegesetz (Nr. 458/2000 Slg.) nimmt in § 3 Abs. 4 Buchst. c) die Nutzung von Strom beim Betrieb einer Ladestation von den lizenzpflichtigen Tätigkeiten aus. Gemeinden, Hotels und Unternehmen können das Laden also abrechnen, ohne zum Stromhändler zu werden. Wer die Station aus der eigenen Photovoltaikanlage versorgt, braucht eine Lizenz zur Stromerzeugung nur bei einer Anlage mit einer installierten Leistung über 100 kW, bei einer weiteren Anlage am selben Netzanschlusspunkt oder wenn er eine Förderung nach dem Gesetz über geförderte Energiequellen bezieht.

Das Kraftstoffgesetz unterscheidet außerdem zwischen einem Normalladepunkt mit bis zu 22 kW und einem Schnellladepunkt über 22 kW. Die Stationen MyBox Plus, Profi und Post haben Normalladepunkte, die Schnellladestationen von Alpitronic Schnellladepunkte. Die Pflichten zu Zahlung und Preisen gelten für beide Gruppen. Bei Ladepunkten ab 50 kW sind die Anforderungen an die Zahlungsart strenger.

1. Eintragung in das Register der Ladestationen

Das Ministerium für Industrie und Handel (MPO) führt ein Register der Ladestationen und veröffentlicht die Liste der öffentlich zugänglichen Stationen. Eintragen muss die Station ihr Eigentümer, und zwar noch vor der Inbetriebnahme. Gemeldet werden Angaben zu Eigentümer und Betreiber, die Anzahl der Ladepunkte, für jeden Ladepunkt Typ, maximale Leistung und Steckerstandard, Angaben dazu, welche Ladepunkte gleichzeitig genutzt werden können, die Gesamtleistung der Station, Adresse und GPS-Koordinaten, die öffentliche Zugänglichkeit einschließlich Betriebszeiten, die Bezeichnung, unter der die Station betrieben wird, und das Datum der Inbetriebnahme. Jede Änderung dieser Angaben sowie die Einstellung des Betriebs meldet der Eigentümer unverzüglich.

Die Eintragung wird beim MPO eingereicht. Das Verfahren finden Sie auf der Registerseite für Ladestationen auf mpo.gov.cz (auf Tschechisch), Fragen nimmt die Adresse dobijecistanice@mpo.gov.cz entgegen. Die für die Eintragung nötigen technischen Daten, also Anzahl der Ladepunkte, Leistung und Steckertypen, enthält die Dokumentation der Station.

Die Eintragung gehört deshalb noch vor dem Start der Station in den Projektzeitplan. Für nicht gemeldete Angaben kann das MPO dem Eigentümer eine Geldbuße von bis zu 3 Millionen CZK auferlegen.

2. Zahlung vor Ort ohne Registrierung

Die europäische Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR, EU 2023/1804) und das tschechische Gesetz verlangen, dass Fahrer an einer öffentlichen Station punktuell laden können, ohne einen Vertrag mit dem Betreiber abzuschließen. Die Verordnung gilt seit dem 13. April 2024 und legt für Ladepunkte, die ab diesem Datum in Betrieb genommen werden, auch die Zahlungsart fest.

Bei Ladepunkten mit einer Leistung bis 50 kW genügt ein Gerät mit Internetverbindung, das eine sichere Zahlung ermöglicht. Typischerweise ist das ein QR-Code auf dem Display der Station. Der Fahrer scannt ihn mit dem Handy, zahlt auf der Zahlungsseite mit Karte, und der Ladevorgang startet. Bei Ladepunkten ab 50 kW muss dem Fahrer ein Kartenlesegerät oder ein kontaktloses Terminal zur Verfügung stehen.

Die Stationen MyBox Profi und Post liefern wir für den öffentlichen Betrieb in zwei Ausführungen. Die erste hat ein 5"-Display, das QR-Codes für das punktuelle Laden anzeigt. Die zweite hat ein integriertes Zahlungsterminal PAX IM25, an das der Fahrer die Karte direkt an der Station hält. Display und Terminal werden in der Fertigung eingebaut, deshalb wird über die Ausführung bei der Bestellung entschieden.

Bei der Ausführung mit QR-Code binden Sie die Station an das Netz eines Ladestationsbetreibers oder eines Partners an, der öffentliches Laden betreibt. Die Verbindung läuft über OCPP, das offene Kommunikationsprotokoll für Ladestationen. Der QR-Code führt zur App oder Zahlungsseite des Betreibers des Ladenetzes, der auch Zahlung und Abrechnung für den Fahrer übernimmt. Die Station erscheint in der Regel auch auf seiner Karte der Ladepunkte. Bei der Ausführung mit Terminal wickelt ein Zahlungsdienst die Zahlungen ab, mit dem Sie einen Vertrag schließen, und Sie verwalten die Station in MyBox Cloud, unserer Software für das Lademanagement.

Für AC-Stationen bis 22 kW erfüllt der QR-Code also die Anforderungen der Verordnung. Das Terminal empfehlen wir dort, wo Sie Fahrern den einfachsten Weg zum Laden bieten möchten, zum Beispiel Hotelgästen oder Kunden eines Geschäfts. Bei Schnellladepunkten ab 50 kW ist ein Kartenlesegerät oder ein kontaktloses Terminal Pflicht.

Zwei Ausführungen für den öffentlichen Betrieb
Station mit 5"-Display und QR-Code
Wie der Fahrer zahlt
Scannt den QR-Code mit dem Handy und zahlt auf der Zahlungsseite mit Karte
Für welche Stationen
MyBox Profi, Post
AFIR-Verordnung
Erfüllt für Ladepunkte bis 50 kW
Wer die Zahlung abwickelt
Betreiber des Ladenetzes oder Partner
Station mit Zahlungsterminal PAX IM25
Wie der Fahrer zahlt
Hält die Karte an das Terminal an der Station
Für welche Stationen
MyBox Profi, Post
AFIR-Verordnung
Erfüllt für alle Leistungen, ab 50 kW ist das Terminal Pflicht
Wer die Zahlung abwickelt
Zahlungsdienst
Display und Terminal werden in der Fertigung eingebaut. Über die Ausführung wird bei der Bestellung entschieden.

3. Veröffentlichter Preis vor Beginn des Ladevorgangs

Der Betreiber einer öffentlichen Station muss die Preise veröffentlichen. Die Einzelheiten legt die AFIR-Verordnung fest. Bei Ladepunkten bis 50 kW muss die Preisinformation direkt an der Station leicht und klar verfügbar sein, und zwar mit allen Bestandteilen in der Reihenfolge Preis pro kWh, Preis pro Minute, Preis pro Ladevorgang und etwaige weitere Bestandteile. Bei Ladepunkten ab 50 kW gibt der Betreiber an der Station den Preis pro kWh und eine etwaige Blockiergebühr in CZK pro Minute an. Der Preis pro kWh ist bei ihnen die Grundlage des Preises. Eine Gebühr pro Minute darf der Betreiber erheben, damit Fahrer die Station nach dem Laden nicht unnötig blockieren.

Bei der Ausführung mit Terminal stellen Sie die Preise selbst im Portal des Zahlungsdienstes ein. Bei der Ausführung mit QR-Code richtet sich der Preis nach der Vereinbarung mit dem Betreiber des Ladenetzes, an das die Station angebunden ist. In beiden Fällen muss der Fahrer den Preis noch vor Beginn des Ladevorgangs sehen, zum Beispiel auf einer Preisliste an der Station oder daneben.

4. Vom Tschechischen Metrologieinstitut geeichter Zähler

Seit dem 1. Januar 2026 gehören die Messsysteme öffentlicher Ladestationen zu den eichpflichtigen Messgeräten nach dem Metrologiegesetz (Nr. 505/1990 Slg.) und der Verordnung Nr. 345/2002 Slg. Der Stromzähler, nach dem das Laden abgerechnet wird, braucht daher eine Bauartzulassung und eine Eichung durch das Tschechische Metrologieinstitut (ČMI). Die Eichung gilt 4 Jahre und wird danach wiederholt. Die Stationen MyBox Plus, Profi und Post haben einen Stromzähler, der der europäischen Messgeräterichtlinie (MID) entspricht. Für die Abrechnung an einer öffentlichen Station kommt seit Januar 2026 die Eichung durch das ČMI hinzu.

Die Stationen MyBox Plus, Profi und Post haben eine Bauartzulassung des Messgeräts vom ČMI. Die Eichung der konkreten Station erfolgt nach der Installation direkt vor Ort und wird vom Betreiber der Station beantragt. Nach der Installation übergeben wir Ihnen den Revisionsbericht, Typ und Hersteller der Station, die Seriennummer, das Typenschild des Messgeräts und das Zeichen der Bauartzulassung. Mit diesen Unterlagen reichen Sie den Antrag an die Adresse oiprahaEVSE@cmi.gov.cz ein. Den Termin vereinbaren Sie direkt mit dem ČMI, und ein Techniker des ČMI eicht das Messgerät an der Station.

Für Stationen, die vor dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen wurden, galt eine Frist von 90 Tagen für die Anmeldung zur Eichung. Haben Sie eine ältere öffentliche Station und die Eichung bisher nicht erledigt, wenden Sie sich so bald wie möglich an das ČMI. Die Unterlagen bereiten wir Ihnen vor.

Der Fahrer kann so sicher sein, dass er für die tatsächlich bezogene Energie zahlt, und der Betreiber hat eine Abrechnung, die auf geeichter Messung beruht.

5. Kontakt für Fahrer und Meldung von Daten

An jeder Ladestation muss eine Telefonnummer für den Fall von Problemen beim Laden angegeben sein. Eine öffentliche Station muss den Fahrern außerdem Informationen zur Kompatibilität mit Elektrofahrzeugen zugänglich machen, also Steckertyp und Leistung. Innerhalb von 30 Tagen nach der Inbetriebnahme übermittelt der Betreiber einer öffentlichen Station dem Verkehrsministerium Angaben zu den Methoden der Fahreridentifizierung und den Zahlungsmethoden an der Station. Jedes Jahr bis zum 28. Februar meldet er dann dem MPO die im Vorjahr für das Laden verbrauchte Strommenge. Die jährliche Meldung betrifft alle Betreiber von Ladestationen, öffentliche wie nicht öffentliche.

Die Verbrauchsdaten finden Sie in dem System, in dem Sie die Station verwalten.

Fristen des Betreibers
Vor der Inbetriebnahme
Eintragung beim MPO
Nach der Installation
Antrag auf Eichung beim ČMI
Bis 30 Tage nach dem Start
Angaben an das Verkehrsministerium
Jedes Jahr bis 28. Februar
Jahresverbrauch an das MPO
Nach 4 Jahren
Erneute Eichung durch das ČMI

So sieht es in der Praxis aus

Eine Gemeinde stellt auf dem Parkplatz an der Sporthalle zwei Stationen MyBox Post mit Zahlungsterminal auf. Vor der Inbetriebnahme trägt die Gemeinde sie beim MPO ein. Nach der Installation erhält sie von uns die Unterlagen und beantragt beim ČMI die Eichung der Messgeräte. Im Portal des Zahlungsdienstes stellt sie den Preis pro kWh ein, gegebenenfalls eine Gebühr pro Minute nach Ende des Ladevorgangs. Der Fahrer kommt an, liest die Preisliste, hält die Karte an das Terminal und lädt. Innerhalb von 30 Tagen meldet die Gemeinde dem Verkehrsministerium die Zahlungsart an der Station, und jeden Februar schickt sie dem MPO den Jahresverbrauch.

Was wir übernehmen und was bei Ihnen bleibt

Wir planen, fertigen, installieren und nehmen die Station in Betrieb. Wir übergeben den Revisionsbericht, die Unterlagen für den Antrag auf Eichung beim ČMI und die Dokumentation der Station. Bei der Übergabe zeigen wir Ihnen das Portal des Zahlungsdienstes und MyBox Cloud und kümmern uns im Rahmen des Service weiter um die Station.

Bei Ihnen bleiben die Eintragung der Station beim MPO, der Vertrag mit dem Zahlungsdienst oder dem Betreiber des Ladenetzes und die Einstellung der Preise, der Antrag auf Eichung beim ČMI und die Mitwirkung dabei, die Meldung an das Verkehrsministerium und die jährliche Verbrauchsmeldung. Diese Pflichten legt das Gesetz dem Eigentümer und Betreiber der Station auf. Bei der Vorbereitung der Unterlagen helfen wir Ihnen gern.

Planen Sie öffentliches Laden? Wir gehen mit Ihnen durch, welche Ausführung der Station zum jeweiligen Standort passt und was vor dem Start vorzubereiten ist. Mehr über die Lösung für Gemeinden und Städte finden Sie auf mybox.eco/de/ladeloesungen/kommunen.

Erstellt vom MyBox-Team. Rechtsstand zum 30. September 2026 nach der Verordnung (EU) 2023/1804, dem Gesetz Nr. 311/2006 Slg. in der ab 1. August 2025 geltenden Fassung, dem Gesetz Nr. 505/1990 Slg., der Verordnung Nr. 345/2002 Slg. und den Informationen des ČMI zur Eichung von Messgeräten an Ladestationen. Der Artikel ist ein informativer Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.